Vereinssatzung des Heimatvereins Mellensee

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet Heimatverein Mellensee. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Am Mellensee.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege und Stärkung des heimatkundlichen, kulturellen und kommunalen Lebens in dem Ortsteil Mellensee der Gemeinde Am Mellensee sowie die Förderung des Sports.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Sammlung und Aufzeichnung der zeitgeschichtlichen Entwicklung des Ortes (Ortschronik),

b) die Erhaltung und Pflege überlieferten Brauch- und Volkstums,

c) die Schaffung von Begegnungsstätten und Organisation kultureller Veranstaltungen,

d) die Erhaltung und Wiederherrichtung von historischen Gebäuden, Gebäudeteilen, Arbeitsmitteln und Inventar als Erb- und Kulturgut,

e) die Unterstützung der örtlichen Feuerwehr,

f) die Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlichen Kräften und Vereinen der Gemeinde,

g) die Förderung des Freizeitsports,

h) die Unterstützung der Jugendarbeit- und pflege,

i) die Unterstützung der Seniorenarbeit,

j) die Organisation eigener Sportveranstaltungen.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein ist in seinem Wirken und seinen Entscheidungen weltanschaulich, religiös und parteipolitisch neutral.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich zu jährlichen Beitragszahlungen. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Finanzordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung auf dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird nach außen vertreten durch die gemeinschaftliche Vertretung von zwei Vorstandsmitgliedern i.S.v. § 26 BGB.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sie bleiben bis zu Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

a) die Führung der laufenden Geschäfte,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

d) die Aufstellung des Haushaltplans für jedes Geschäftsjahr,

e) die Buchführung,

f) die Erstellung des Jahresberichts,

g) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen wie es die Vereinsgeschäfte erfordern, mindestens vierteljährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

(6) Zur Erfüllung der dem Vereinszweck dienenden Aufgaben kann sich der Vorstand der Leistungen Dritter bedienen.

§ 7 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl der Kassenprüfer,

c) die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

e) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

(3) Die Einberufung erfolgt durch Einladung des Vorstandes auf der Homepage oder durch öffentliche Bekanntgabe an der Aushangtafel des Vereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

(5) Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Können weder der erste noch der zweite Vorsitzende die Mitgliederversammlung leiten, tritt das an Lebensjahren ältestes Vorstandsmitglied an seine Stelle.

(6) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

(7) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Vertretung ist unzulässig.

(8) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von Vierfünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(9) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird aus dem Kreis des Vorstandes zu Beginn der Mitgliederversammlung von dieser durch Beschluss mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 9 Auflösung des Vereins, Liquidation

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Am Mellensee oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§ 10 Annahme der Satzung

Vorstehende Satzung ist in der vorliegenden Form am 28.10.2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das zuständige Amtsgericht.

Der Verein wird beim AG Potsdam unter Nr. VR 9280 P geführt.

Die Vereinsregister sind öffentlich und Dritten zugänglich.

.

Am Mellensee, aufgestellt am 23.07.2020, überarbeitet am 28.10.2020

.

Sylvya Reetz

1. Vorsitzende